Meterwellen-Richtlinie BOS


 


Neuordnung

Im Bereich des nicht Öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben gilt die 1984 erlassene Richtlinie die im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen Nr. 40,Jahrgang 1983 am 17. März 1984 veröffentlicht wurde. Diese Richtlinie wurde mit Vfg 88/1992 im Amtsblatt 11/1992 des Bundesministers für Post und Telekommunikation in einigen Punkten berarbeitet..

Allgemeines

Durch die Richtlinie sollen den Behörden und Organisationen ausreichende Funkverbindungen im Rahmen ihrer Aufgabenstellung gesichert und gegenseitige Stoerungen verhindert werden. Die Richtlinie regelt ferner Anmeldung, Antrag auf Genehmigung, Errichtung, Betrieb und Zusammenarbeit von Sprechfunkanlagen des nicht Öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes.

BOS-Definition

Die im folgenden genannten Teilnehmer am BOS Funk dürfen die Funkanlagen nur für Aufgaben benutzen, die Ihnen durch Gesetz oder durch Öffentlich- rechtliche Vereinbarung Übertragen wurde. Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind:

1.1 Polizei der Länder:

 

- Landespolizei mit Schutzpolizei, Autobahnpolizei und Kriminalpolizei

LP

 

- Bereitschaftspolizei

BePo

 

- Grenzpolizei

GP

 

- Polizeiverwaltungsamt

PolVA

 

- Landesamt für Verfassungsschutz

LfV

 

- Landeskriminalamt

LKA

1.2 Polizei des Bundes und Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

 

- Bundesgrenzschutz

BGS

 

- Bundeskriminalamt

BKA

 

- Bundesamt für Verfassungsschutz

BfV

 

- Wasser- und Schifffahrtspolizei

WSP

 

 

 

1.3 In der Erweiterung des Katastrophenschutzesmitwirkende Katastrophenschutzbehörden und private Organisationen für die vom Bundesministerium des Inneren bereitgestellten Funkanlagen.

 

- Gemeinden und Gemeindeverbände

 

 

- private Organisationen des Katastrophenschutzes

 

Betreiber von Rettungshubschraubern

Deutsche Rettungsflugwacht

DRF

 

Allgemeiner Deutscher Automobil-Club

ADAC

 

private Luftrettungsunternehmen

 

1.4 Bundeszollverwaltung (BZV)

1.5 Kommunale Feuerwehren

 

- Berufsfeuerwehren

BF

 

- staatlich anerkannte Werksfeuerwehren

WF

 

- Freiwillige Feuerwehren

FF

 

- sonstige Öffentlichen Feuerwehren, wenn sie auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaften eingesetzt werden können.

 

1.6 Katastrophenschutzbehörden der Länder und Öffentliche Einrichtungen des Katastrophenschutzes und nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkende Organisationen

1.7 Behördliche Träger der Notfallrettung nach landesrechtlichen Bestimmungen und Leistungserbringer, die die Aufgabe "Notfallrettung" im Öffentlichen Auftrag durchführen. 1.8 mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragte Behörden und Dienststellen, für die der Bundesminister des Inneren im Einvernehmen mit den Innenministerien der Bundesländer die Notwendigkeit anerkannt hat, mit der Polizei über BOS-Funk zusammenzuarbeiten.

Zuständigkeiten:

In den grundsätzlichen Fragen der Frequenz- und Rufnamenregelung vertritt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit den Bundesländern die Belangender BOS gegenüber dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen. Alle Angelegenheiten der betrieblichen Frequenzregelung für das Bundesgebiet werden durch den Bundesminister des Innern bearbeitet. Er leitet die Frequenzkoordinierung mit den Nachbarstaaten ein. Die betriebliche Frequenzregelung zwischen des Bundesländern wird für die BOS durch die Innenminister (Senatoren) der Länder wahrgenommen. Fernmelderechtliche Bestimmungen sind: Gesetz über Fernmeldeanlagen (FAG); Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk); Genehmigung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen der Polizeibehörden im Bundesgebiet vom 18. Januar 1951; Genehmigung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen der Bundesgrenzschutz- und Polizeibehörden vom 20. Oktober1952; Genehmigung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen zum Errichten und Betreiben von Sprechfunkanlagen des nichtöffentlichen beweglichen Landfunkdienstes zum Zwecke des Katastrophenschutzes (Bundesanteil) in der vom9. Mai 1977 an geltenden Fassung; Sonderregelung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 18. November 1963 für Sprechfunkanlagen der Feuerwehren in Katastrophen- und Notzeiten; Bestimmungen des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen über das Errichten und Betreiben von Funkanlagen des beweglichen Betriebsfunks in der jeweils gültigen Fassung; Richtlinien für die Koordinierung der Standorte von Funkstellen; Fernmeldeordnung in der jeweils gültigen Fassung; Bestimmungen über private Drahtfernmeldeanlagen in der jeweils gültigen Fassung.

Begriffsbestimmungen

Sprechfunkverkehr der BOS beinhaltet die Übertragung von Zeichen, Tönen oder Sprache mit einer niederfrequenten für Telefonzwecke ausreichenden Bandbreite von 3 kHz. Funkverkehr wird durchgeführt zwischen beweglichen Funkstellen (gegebenenfalls über eine oder mehrere Relaisstellen oder eine ortsfeste Landfunkstelle in Relaisschaltung); einer ortsfesten Landfunkstelle und beweglichen Funkstellen (gegebenenfalls über eine oder mehrere Relaisstellen oder eine andere ortsfeste Landfunkstelle in Relaisschaltung);ortsfester Landfunkstelle oder beweglicher 'Funkstelle zu Meldeempfängern(gegebenenfalls über eine Relaisfunkstelle oder eine andere ortsfeste Landfunkstelle in Relaisschaltung); ortsfesten Landfunkstellen für nichtpolizeiliche Behörden und Organisationen, dieser ist jedoch nur in Not- und Katastrophenfällen zulässig. Eine Ortsfeste Landfunkstelle ist eine Funkstelle des beweglichen Landfunkdienstes mit einer oder mehreren ortsfesterrichteten Sprechfunkanlagen. Eine Relaisfunkstelle ist eine Funkstelle des beweglichen Landfunkdienstes mit einer oder mehreren ohne Abfrageeinrichtungen errichteten Sprechfunkanlagen, die der Verbindung zwischen ortsfesten Landfunkstellen einerseits und beweglichen Funkstellen oder Meldeempfängern andererseits oder der Verbindung zwischen beweglichen Funkstellen dienen. Eine Funkzentrale ist eine ortsfeste Landfunkstelle, deren technische Einrichtungen die Verbindung mehrerer Funkanlagen untereinander und/oder die Verbindung mit unmittelbar angeschlossenen Betriebsstellen einer privaten Drahtfernmeldeanlage, mit einer privaten Drahtfernmeldeanlage, mit einer Telefonnebenstellenanlage oder mit einem Telefonhauptanschluss ermöglichen. Eine bewegliche Funkstelle ist eine Funkstelle des beweglichen Öffentlichen oder nicht Öffentlichen Landfunkdienstes mit einer oder mehreren Sprechfunkanlagen, die dazu bestimmt sind, während der Bewegung oder während des Haltens an beliebigen Orten betrieben zu werden. Sprechfunkanlage ist eine Sende- und Empfangsfunkanlage einschließlich Antenne, Bediengerät mit Hör- und Sprachmöglichkeit, Stromversorgung und erforderlichen Zusatzeinrichtungen. Ein Meldeempfänger ist ein tragbarer Empfänger einschließlich Antenne zur Alarmierung des Personals, der verübergehend auch an einer Ortsfesten Antenne betrieben werden kann. Die wirksame Antennenhöhe kennzeichnet den senkrechten Abstand der Antenne vom mittelbaren Geländeniveau im Entfernungsbereich von 1 bis 15 km vom Aufstellungsrot bezogen auf die jeweils betrachtete Ausbreitungsrichtung. Bei stark unterschiedlichem Geländeniveau ergeben sich verschiedene wirksame Antennenhöhen in den einzelnen Ausbreitungsrichtungen. Der Antennengewinn ist ein Wert, der ausdrückt, um wie viel stärker eine bestimmte Antenne gegenüber einer rundstrahlenden Bezugsantenne in der Hauptstrahlrichtung wirkt. Der Azimut ist der Winkel zwischen rechtweisend Nord und der betrachteten Richtungen der Horizontalebene. Die Relaisschaltung ist die durch unmodulierte oder modulierte Ausstrahlung bewirkte Durchschaltung vom Empfängerausgang zum Sendereingang derselben (RS-1-Schaltung) oder einer anderen (RS-2- Schaltung)Sprechfunkanlage. RS 3 gilt für den zeitgestaffelten Eintonruf, RS 4 für das Mehrton-Rufssystem. Tonruf ist das Aussenden von Tonfrequenzen als Anrufsignal oder zur Steuerung von Funkanlagen. Der Simplex-Betrieb (Wechselsprechen) ist eine Betriebsart, bei der die Übertragung abwechselnd in beiden Richtungen einer Fernmeldeverbindung ermöglicht wird. Simplex-Betrieb kann mit einer oder zwei Frequenzen durchgeführt werden. Die Geräteeigenschaften sind: An beiden Enden der Fernmeldeverbindung "Wechselsprechen auf einer Frequenz"(gegebenenfalls "Wechselsprechen auf zwei Frequenzen"). Der Duplex-Betrieb (Gegensprechen) ist eine Betriebsart, bei der die Übertragung gleichzeitig in beiden Richtungen einer Fernmeldeverbindung möglich ist. Duplex-Betrieb erfordert allgemein zwei Frequenzen für eine Funkverbindung. Die Geräteeigenschaften sind: An beiden Enden der Fernmeldeverbindung "Gegensprechen". Der Semi-Duplex-Betrieb ist eine Betriebsarzt mit Simplex-Betrieb an einem Ende und Duplex-Betrieb am anderen Ende einer Fernmeldeverbindung. Semi-Duplex-Betrieb erfordert allgemein zwei Frequenzen für eine Funkverbindung. Die Geräteeigenschaften sind: "Wechselsprechen auf zwei Frequenzen" an einem Ende und "Gegensprechen" am anderen Ende der Fernmeldeverbindung. Der Kanal ist die Bezeichnung bzw. Kennzeichnung eines Frequenzpaares oder einer Einzelfrequenz. Der Funkverkehrskreis ist die organisatorische Zusammenfassung der Funkstellen, die in einem bestimmten Gebiet auf einem Kanal als Orts-, Bezirks- oder Landesfunkverkehrskreise betrieben werden können. Der Funkverkehrsbereich ist die betriebliche Zusammenfassung mehrerer Funkverkehrskreise. Funkverkehrskreise dürfen erst eingerichtet werden, wenn der Bundesminister des Innern hier für Frequenzen festgelegt hat. Die Richtlinien für die Koordinierung der Standorte von Funkstellen sind zu beachten. Die Überleiteinrichtung ist eine Einrichtung, welche die Überleitung von Funkgesprächen aus einem Funkverkehrskreis in eine private Drahtfernmeldeanlage oder Telefonnebenstellenanlage und umgekehrt ermöglicht.

Funkbetrieb

Den Funkbetrieb regelt die jeweils gültige Dienstvorschrift für den Funkdienst. Sie berücksichtigt die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrages und der Vollzugsordnung für den Funkdienst. Getarnter Funkverkehr wird durch den Bundesminister des Inneren bzw. die Innenminister(Senatoren) der Länder geregelt.

Funkbetriebliche Zusammenarbeit

Die funkbetrieblich Zusammenarbeit zwischen Funkverkehrskreisen der BOS ist auf den dringenden dienstlichen Funkverkehr zu beschränken. Gemeinsame Funkverkehrskreise können aus taktischen oder betrieblichen Gründen gebildet werden.

Aufbau und Betrieb von Funkanlagen

Funkanlagen sind mit der geringsten erforderlichen Sendeleistung und Antennenhöhe zu betreiben. Grundsätzlich sind Ortfunkverkehrskreise zu errichten. Bezirks- und/oder Landesfunkverkehrskreise dürfen nur gebildet werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben zwingend erforderlich sind.

Land- und Relaisfunkstellen

Die Funkanlagen von ortsfesten Landfunkstellen und Relaisfunkstellen sind so aufzubauen, dass das zu versorgende Gebiet ausreichend versorgt wird. Die Sendeleistung und die Antennenhöhe sind so zu bemessen, dass am Rande des Funkversorgungsgebietes eine Nutzfeldstärke von 5 microV/m (14 dB über 1mikroV/m) nicht überschritten wird. Die Ausgangsleistung des Senders darf 15 W nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen der besonderen Zustimmung. Bei der Planung soll die gerade noch notwendige Antennenhöhe zum Sicherstellen der Nutzreichweite nicht überschritten werden. Wird trotzdem ein benachbarter Funkverkehrskreis beeinflusst, so ist durch geeignete Maßnahmen die abgestrahlte Leistung in dieser Richtung entsprechend zu verringern. Einangemessener Antennenaufwand ist zumutbar. Der Dauerbetrieb mit durchlaufendem Träger ist unzulässig.

Bewegliche Funkstellen

Funkverkehr von hochgelegenen Geländepunkten ist nur zulässig, wenn die Funkverbindung von tiefer gelegenen Standorten nicht sichergestellt werden kann bzw. der Einsatz einen anderen Standort nicht zulässt.

Meldeempfänger

Meldeempfänger dürfen die Behörden und Organisationen, mit Ausnahme der Katastrophenschutzbehörden und privater Organisationen des Katastrophenschutzes sowie der Bundeszollverwaltung, errichten und betreiben.

Anwendung von Tonrufen

Jeder unnötige Gebrauch von Tonrufen kann Störungen zur Folge haben, z. B. das Einschalten von Relaisfunkstellen. die Anwendung von Tonrufen außerhalb des eigenen Funkverkehrskreises setzt die Kenntnis der dort verwendeten Betriebsverfahren voraus. Die Zeiten der durch Tonfrequenzen bewirkten Relaisschaltungen sind so kurz wie möglich zu bemessen.

Überleitung

Ortsfeste Landfunkstellen dürfen als Funkzentralen mit anderen Fernmeldeanlagen nur dann verbunden werden, wenn sie derselben Behörde oder Organisation gehören. Bewegliche Funkstellen der Polizeibehörden dürfen über eine Funkzentrale der Polizei in das Telefonsondernetz der Polizeiverbunden werden, dies gilt auch für bewegliche Funkstellen der anderen BOS mit der Einschränkung, dass die beweglichen Funkstellen nur mit Sprechstellen des Ortsnetzbereiches verbunden werden dürfen, in dem die jeweils benutzte Funkzentrale erreichtet ist. Nur in Not- und Katastrophenfällen dürfen Verbindungen auch darüber hinaus hergestellt werden. Zwischen beweglichen Funkstellen und dem öffentlichen Telefonnetz dürfen Gespräche im Duplex-Betrieb (Gegensprechen) oder im Semi-Duplex-Betrieb (bedingtes Gegensprechen) geführt werden. Die Verbindung mit dem öffentlichen Telefonnetz wird nur für Überleiteinrichtungen der Funkzentralen mit der Geräteeigenschaft "Gegensprechen" zugelassen. Überleiteinrichtungen der Funkzentralen, die neben Gegensprechen auch Wechselsprechen gestatten, dürfen mit dem öffentlichen Telefonnetz nur dann verbunden werden, wenn beim Wechselsprechen eine Überleitung technisch verhindert ist. Die Berechtigung zur Überleitung von Funkgesprächen in das öffentliche Telefonnetz ist für jede bewegliche Funkstelle zu beantragen.

Verbindungsmöglichkeiten

Für Gespräche zwischen beweglichen Funkstellen und anderen Fernmeldeanlagen sind bei Funkzentralen folgende Verbindungsmöglichkeiten zugelassen: - mit direkt an die Funkzentrale angeschlossenen Betriebsstelleneiner Drahtfernmeldeanlage ohne eigene Vermittlungseinrichtung(genehmigungsfreie oder genehmigungspflichtige Drahtfernmeldeanlage); - miteiner genehmigungsfreien oder genehmigungspflichtigen Drahtfernmeldeanlage miteigener Vermittlungseinrichtung; - im Katastrophen- oder Notfall über besonders verplombte Trennschalter die Aufschaltung von Telefonhauptanschluessen; - über Leitungen für besondere Zwecke mit Telefonnebenstellenanlagen und darüber hinaus im Katastrophen- oder Notfall ausnahmsweise über besonderen verplombten Trennschalter mit den Telefonhauptanschluessen der Nebenstellenanlage; - über Leitungen für besondere Zwecke mit Telefonnebenstellenanlagen und darüber hinaus ausnahmsweise mit den Telefonhauptanschlüssen der Nebenstellenanlage.

Funküberwachung

Der Bundesminister des Innern und die Innenminister (Senatoren) der Landerstellen durch Funküberwachung sicher, dass alle für das Errichten und Betreiben von Funkanlagen geltenden Bestimmungen eingehalten werden. Der Betrieb ist auf Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie und der Betriebsvorschriften zu überwachen. Die Funküberwachung durch die Deutsche Bundespost Telekom bleibt hierdurch unberührt.

Auflagen

Mit der Verfügung 181/90, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 88 vom 29.November 1990, hat das Bundesministerium für Post und Telekommunikation besondere Vorschriften zum Errichten und Betreiben von Funknetzen zur Funkversorgung bestimmter Gebiete für den Mobilfunk der Einheiten des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren und Hilfsorganisationen erlassen.

Besondere Beachtung gilt nachstehenden Auflagen:

- Die Sprechfunkanlage einer beweglichen Funkstelle darf nicht an ortsfesten Antennen werden. Die Bedienungsgeräte dürfen von dem genehmigten Aufstellungsort (Fahrzeug) nicht entfernt werden. Es ist unzulässig, diese Sprechfunkanlage über Netzanschlussgeräte an Niederspannungsnetzen oder sonstigen Stromversorgungsanlagen zu betreiben.

- Der mit der Genehmigung zugeteilte Rufname ist während des Sendenswiederholt zu übermitteln.

- Die Funkanlage darf nur zur Übermittlung eigener Mitteilungen des Inhabers der Genehmigung und zur übermittlung von Mitteilungen zwischen den in der Richtlinie genannten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgabenbenutzt werden. übermittlungen für andere sind weder entgeltlich noch unentgeltlich zugelassen.

- Die Aufnahme von übermittlungen, die nicht für die Funkanlage bestimmt sind, ist unzulässig. Unbeabsichtigt aufgefangene übermittlungen dürfen weder aufgezeichnet noch anderen mitgeteilt werden. Die Tatsache einer solchen übermittlung darf anderen nicht zur Kenntnis gebracht werden. Jede Verletzung des Fernmeldegeheimnisses wird strafrechtlich verfolgt.

- Der Inhaber der Genehmigung ist für den Missbrauch der Funkanlage, auch durch Dritte, verantwortlich.

- Der Inhaber der Genehmigung hat das Bedienpersonal der Funkanlage auf die Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen.

- Den Beauftragten der Deutschen Bundespost Telekom ist das Betreten von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen, in denen sich Funkanlagen und ihr Zubehör befinden, zur Prüfung der Anlagen und Einrichtungen zu gestatten. Den Beauftragten sind dabei alle gewünschten Auskünfte über die Funkanlagen und deren Betrieb zu erteilen.

- Verboten ist es, die Funkanlage zum Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eines anderen ohne dessen Einwilligung zu benutzen.

Beseitigung von Störungen

Funkstörungen sind messtechnisch aufzuklären. Störungen durch fremde, nicht von den BOS betriebene, Funkanlagen sind, wenn sie nicht sofort beseitigt werde n können, unverzüglich unter genauer Angabe der Feststellungen der zuständigen Funkkontrollmessstelle der Deutschen Bundespost Telekom und dem zuständigen Innenminister (Senator) mitzuteilen. Dieser unterrichtet den Bundesminister des Innern. Andere Funkstürungen sind gegebenenfalls mit Angabe der Dauer und der besonderen Merkmale der zuständigen Funkstürungsmessstelle mitzuteilen. Bei Beeinträchtigung des Funkverkehrs der BOS innerhalb eines Bundeslandes werden die zu ihrer Beseitigung notwendigen Maßnahmen durch den zuständigen Innenminister (Senator) veranlasst. Beeinträchtigungen des Funkverkehrs der BOS verschiedener Bundesländer untereinander sind im gegenseitigen Benehmen zu beheben. Im Bedarfsfall ist der Bundesminister des Innern einzuschalten.

Antragsverfahren

Der Anmelde bzw. Antragsteller hat sich zu vergewissern, dass die beabsichtigte Errichtung und Inbetriebnahme von Funkanlagen und deren Verbindung untereinander oder mit anderen Fernmeldeanlagen im Einklang mit dieser Richtlinie stehen. Funkanlagen der polizeilichen Behörden und Organisationen sind erst in Betrieb zu nehmen, nachdem der Anmeldung vom Innenminister(Senator) des Landes bzw. vom Bundesminister des Innern zugestimmt worden ist. Funkanlagen der nichtpolizeilichen Behörden und Organisationen dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem die Deutsche Bundespost Telekom die beantragte Genehmigung erteilt hat. Voraussetzung für die Annahme eines Antrages auf Genehmigung durch die Deutsche Bundespost Telekom ist die Zustimmung des Innenministers (Senators) des Landes bzw. Bundesministers des Innern zugestimmt worden ist. Bei der Anmeldung bzw. beim Antrag auf Genehmigung von Funkanlagen wird unterschieden zwischen: Neuerrichtung von Funkverkehrskreisen; Erweiterung bestehender Funkverkehrskreise durch Relaisfunkstellen oder ortsfeste Landfunkstellen; Erweiterung bestehender Funkverkehrskreise durch bewegliche Funkstellen oder Meldeempfänger.

Anmeldeverfahren

Anmeldungen sind mit vorgeschriebenem Formblatt in fünffacher Ausfertigung dem Innenminister (Senator) des Landes vorzulegen. Im Falle der Zustimmung übersendet der Innenminister (Senator) des Landes vier mit seinem Zustimmungsvermerk versehene Ausfertigungen der Anmeldung dem Bundesminister des Innern. Bei erstmaligen Anträgen einer Dienststelle oder Behörde fügt der Innenminister (Senator) zusätzlich eine Stellungnahme über die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit der Polizei über BOS Funk bei. Behörden und Dienststellen des Bundes legen Anträge in vierfacher Ausfertigung dem Bundesminister des Innern vor. Der Bundesminister des Inneren beteiligt bei der Entscheidung über die Anerkennung als Bedarfsträger und die Zustimmung über einen Antrag die Innenminister(Senatoren) der zuständigen Länder. Im Falle der Zustimmung und gegebenenfalls nach Frequenzkoordinierung sendet der Bundesminister des Innern drei mit seinem Zustimmungsvermerk versehene Ausfertigungen der Anmeldung dem Antragsteller direkt bzw. dem jeweiligen Innenminister (Senator) des Landes zur Weiterleitung an den Antragsteller zu. Der Bundesminister des Inneren sendet zusätzlich bei jeder erstmaligen Zustimmung zu Anträgen einer Dienststelle oder Behörde eine Mitteilung an den Bundesminister für Post und Telekommunikation Der Antragsteller sendet davon zwei Ausfertigungen unverzüglich an die zuständige Außenstelle des Bundesamtes für Post und Telekommunikation. Anträge ohne Zustimmungsvermerk des Bundesministers des Inneren werden zurückgewiesen.

Statistik

In einer jährlichen übersicht, nach dem Stand vom 31. Dezember, sind alle angemeldeten bzw. genehmigten beweglichen Funkanlagen einschließlich Meldeempfänger zu erfassen. Polizeibehörden senden diese übersicht eineinfacher Ausfertigung zum 1. Februar des folgenden Jahres an den Bundesminister des Innern. Nichtpolizeiliche Behörden und Organisationen senden diese übersicht in zweifacher Ausfertigung zum 1. Februar des folgenden Jahres dem Innenminister (Senator) des Landes, der sie zum folgenden 1. März in einfacher Ausfertigung dem Bundesminister des Innern zuleitet.

Genehmigungsgebühren

Für die Polizeibehörden gelten die Bestimmungen der "Sammelgenehmigungen". Soweit von den Katastrophenschutzbehörden und -organisationen die vom Bundesminister des Innern bereitgestellten Funkanlagen (Bundesanteil) verwendet werden, gelten die Bestimmungen der "Sammelgenehmigung". Funkgenehmigungsgebühren werden von den gemeinnützigen Hilfsorganisationen aufgrund der jeweils erteilten Genehmigung nach den hierfür geltenden Bestimmungen und Verfügungen des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen erhoben. Übergangsregelungen: (nicht mehr von Bedeutung)